Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Reinigungs-Service Junge – Bereich der Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege, Haushaltshilfe

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte des „Reinigungs-Service Junge, Bgm.-Burmeister-Str. 16, 24232 Dobersdorf“ im Folgenden „RSJ“ genanntund den leistungsnehmenden Kundinnen und Kunden, im Folgenden „Kunden“ genannt. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gelten die einzelvertraglichen Regelungen. Diese gelten nur in schriftlicher Form.

§ 2 Gegenstand

Gegenstand der Leistungen ist die Erbringung der mit dem Kunde vereinbarten Dienstleistungen

  1. Entlastungsleistung durch RSJ und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 3 Inhalt und Umfang der Leistungen

(1) Der genaue Inhalt und der Umfang der Leistungen umfassen den Inhalt der Alltagsförderungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein sowie die mündlich getroffenen Vereinbarungen zwischen RSJ und Kunde.

(2) Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen können jederzeit mündlich vereinbart werden sofern sich diese mit dem Inhalt der Alltagsförderungsverordnung decken.

(3) Die Leistungen werden von Mitarbeiter*innen der RSJ erbracht. RSJ bestimmt nach Maßgabe der fachlichen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden. 

§ 4 Absage/Änderung eines Einsatzes zur Leistungserbringung

(1) Bei unverschuldeten Gründen einer kurzfristigen Absage der Leistungen (z.B. bei Krankenhauseinlieferung als Notfall) oder bei Absage bis mindestens einem Werktag vor dem geplanten Termin durch den Kunden entstehen keine Kosten. Andernfalls hat der Kunde die anfallenden Kosten zu tragen. Für geplante aber durch Verschulden des Kunden nicht zustande gekommene Einsätze wird die Ausfallzeit in Rechnung gestellt.

(2) Fällt ein fest vereinbarter Wochentag der Leistungserbringung auf einen Feiertag, so entfällt dieser ersatzlos. Auf Wunsch kann überprüft werden, ob ein Ersatztermin angeboten werden kann. Darauf besteht jedoch kein Anspruch. 

(3) Muss der geplante Einsatz von Seiten RSJ (z.B. wegen Krankheit des geplanten Personals) geändert oder verschoben werden, teilt sie dies dem Kunden schnellstmöglich telefonisch mit und bietet ihm, wenn möglich, einen Ausweichtermin oder eine personelle Vertretung an. Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen Ersatzeinsatz zum ursprünglich vereinbarten Termin. 

§ 5 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungserbringung zu unterstützen, indem er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur vereinbarten Zeit den Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewährleistet und alle benötigten Arbeitsmaterialien bereithält.

Der Kunde hat die Möglichkeit, RSJ einen Schlüssel zu überlassen. Die Übergabe wird protokolliert und der Schlüssel anonymisiert verwahrt.

Über besondere, die Leistungen betreffende Gegebenheiten (z.B. empfindliche Materialien/Flächen, Termine etc.) muss der Kunde RSJ vor der Leistungserbringung informieren.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsgeräte in technisch, ordnungsgemäßen und sicherem Zustand zu halten und alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen im Arbeitsumfeld zu treffen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Unfällen und Gesundheitsschäden zu schützen.

Chlorhaltige Reinigungsmittel dürfen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht verwendet werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, RSJ unverzüglich über potenzielle Gefahrenquellen oder das Auftreten ansteckender Krankheiten in seinem Haushalt zu informieren.

(4) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegeversicherung setzen die Mitwirkung des Kunden als versicherter Person voraus. Der Kunde stellt die notwendigen Anträge und verpflichtet sich, in Anspruch genommene Leistungen, die nicht von der Kranken- oder Pflegeversicherung finanziert werden, selbst zu bezahlen. 

RSJ berät und unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Beantragung notwendiger Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen.

§ 6 Vergütungsregelung

Die vom Kunden für die Leistungen an RSJ zu zahlende Vergütung richtet sich:

  1. Bei Entlastungsleistungen über die Pflegeversicherung nach den Richtlinien der Alltagsförderungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein
  2. Bei Verhinderungspflege sowie Haushaltshilfe nach von RSJ vorgegebenen Stundenverrechnungssätzen

Preisänderungen erfolgen:

  1. Bei Entlastungsleistungen jährlich zum 01. September um 1,5% lt. Alltagsförderungsverordnung 
  2. Bei Verhinderungspflege sowie Haushaltshilfe zum 01. September um 3,85%

Die Rechnungsstellung erfolgt zum Monatsende. Der Rechnungsbetrag ist spätestens eine Woche nach Rechnungsstellung fällig und unter Angabe der Rechnungsnummer und des Kundennamens auf das in der Rechnung genannte Konto von RSJ zu überweisen.

Bei einer Überschreitung des Zahlungsziels erfolgt nach 14 Tagen die erste Mahnung, nach weiteren 7 Tagen die zweite Mahnung. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,- Euro erhoben. Bei weiterem Zahlungsverzug wird ohne weitere Mahnung ein Inkassoverfahren eingeleitet.

Dem Kunden wird empfohlen, RSJ eine Einzugsermächtigung zu erteilen; diese kann jederzeit widerrufen werden.

Die Leistungen werden auf einem monatlichen Leistungsnachweis erfasst, den der Kunde jeweils zum Monatsende unterzeichnet. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Kopie des Leistungsnachweises.

Pflegeversicherungsleistungen können auf Wunsch des Kunden über eine Abtretungserklärung direkt von RSJ mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

(5) Erbrachte Leistungen, die über den gesetzlichen Anspruch des Kunden hinausgehen oder deren Kosten nicht seitens der Kranken- oder Pflegeversicherung übernommen werden, sind von ihm selbst zu tragen.

Ist der Kunde Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sind die Rechnung von ihm selbst zu begleichen und bei seiner Krankenversicherung einzureichen.

Zusätzliche Kosten und Gebühren, wie z.B. Eintrittsgelder, Parkgebühren, Verpflegung, Reise- und Ausflugskosten müssen vom Kunden getragen werden.

Fahrten für den Kunden werden mit 30 Cent pro Kilometer abgerechnet.

Kosten für Besorgungen und Einkäufe durch RSJ sind vom Kunden vor der Besorgung in bar an RSJ zu begleichen.

Vom Kunden in Auftrag gegebenen Dienstleistungen, die andernorts (z.B. Büro von RSJ) getätigt werden müssen, werden zum entsprechenden Stundensatz abgerechnet.

Sollte die Arbeitszeit weniger als eine Stunde betragen, wird auf volle Stunden aufgerundet. Ab jeder weiteren Stunde wird viertelstündlich aufgerundet und abgerechnet.

§ 7 Beschwerden und Qualitätsbegleitung

(1) Kundenbeschwerden

Der Einsatz gilt als auftragsgerecht erbracht und abgenommen, wenn der Kunde bei Mängeln und Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung nicht unverzüglich bei RSJ schriftlich oder mündlich Beschwerde vorbringt. Einer Beschwerde zugrunde liegende Mängel oder Vorfälle müssen konkret benannt werden, damit eine sachgerechte Bearbeitung möglich ist.

(2) Beschwerden werden von RSJ unverzüglich dokumentiert. Organisatorische Mängel sollen zeitnah behoben und leistungsbezogene Mängel mit dem Ziel der beiderseitigen Zufriedenheit geklärt und behoben werden.

RSJ hat einen Mangel nicht zu vertreten, wenn dieser auf der gegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden Mitwirkung des Kunden beruht.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angehalten, RSJ Probleme bei der Leistungserbringung zeitnah mitzuteilen. Die Kundenzufriedenheit wird zudem regelmäßig durch RSJ telefonisch erfragt und ausgewertet.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

RSJ verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und auch nach deren Beendigung, über alle erhaltenen, persönlichen Informationen des Kunden Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Haftung

(1) RSJ haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den vereinbarten Aufgaben verursacht werden. Er ist hiergegen ausreichend versichert.

(2) Für Arbeitsgeräte die dem Kunden gehören, welche bei normaler, sachgerechter Nutzung kaputt gehen (z.B. durch Alter oder Materialermüdung), wird keine Haftung übernommen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, RSJ über durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verursachte Schäden unverzüglich nach Schadensverursachung schriftlich per E-Mail oder Nachricht auf dem Anrufbeantworter, zu informieren. Für später gemeldete Schäden entfällt die Haftung durch RSJ.

(4) RSJ schließ pflegerische Dienste, Rechtsberatung und Steuerberatung aus.

(5) RSJ bietet keinen gewerblichen Personaltransport an. Die Haftung aus Unfallfolgen oder sonstige Ansprüche die durch Mitfahren entstehen, sind ausgeschlossen.

§ 10 Datenschutz

(1) RSJ und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

(2) Soweit es zur Durchführung und Abrechnung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Kunden durch RSJ erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Dritte übermittelt werden. Diese Zustimmung ist nicht schriftlich notwendig, sondern greift mit Auftragserteilung durch den Kunden. Wird die Einwilligung zur Datenverarbeitung entzogen, hat dies den Ausschluss der Inanspruchnahme der Dienstleistungen zur Folge. 

(3) Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert sind.

§ 11 Gerichtsstand

Für sämtliche Geschäftsverbindungen gilt ausschließlich das deutsche Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von RSJ.

AGB

Reinigung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Reinigung

Bei Auftragserteilung werden die nachfolgenden Angaben für alle Auftraggeber Vertragsbestandteil

1.    Vertragsgegenstand
1.1.    Die Firma Reinigungs-Service Junge, im Folgenden RSJ genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2.    Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von RSJ in Textform bestätigt werden.
1.3.    Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und in Textform anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch RSJ bedarf es nicht.
1.4.    RSJ arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers, insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter, in jeder möglichen Form zu vertreten.
1.5.    Die Erteilung eines Einzelauftrages erfolgt nach vorheriger Absprache durch Übermittlung eines entsprechenden Auftrages durch den Auftraggeber an die Auftragnehmerin. In der Einzelbeauftragung werden die konkreten Details der Leistung festgelegt. Soweit keine Festlegung im Einzelauftrag getroffen wurde, wird der Inhalt des Einzelauftrages durch die mündlichen Absprachen zwischen den Vertragsparteien bestimmt. Hinsichtlich derjenigen Punkte, die in dem in Textformen Einzelauftrag festgelegt sind, gehen diese Festlegungen einer etwaigen abweichenden mündlichen Absprache vor. Einer gesonderten Annahmeerklärung bezüglich des in Textformen Einzelauftrages durch die Auftragnehmerin bedarf es nicht. Die Auftragnehmerin kann jedoch im Rahmen der vorherigen Absprache einen Einzelauftrag jederzeit ablehnen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung entsteht erst mit Erbringung und gegebenenfalls Überlassung der jeweiligen Leistung.

2.    Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang, Auftragserteilung, Abnahme
2.1.    Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2.    Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die Firma RSJ hinsichtlich ihrer Mitarbeiter selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3.    Es steht der RSJ frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.
2.4.    Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch die RSJ zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.
2.5.    Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im in Textformen Auftrag beschrieben.
2.6.    Die Firma RSJ wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
2.7.    Ist der Firma RSJ die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrages tatsächlich nicht möglich, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
2.8.    Die Firma RSJ stellt die zur Leistungserbringung nötigen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sei denn, individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
2.9.    Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in Textform Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür von der Firma RSJ bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf die Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
2.10.  Die Abnahme der Leistung erfolgt durch den Auftraggeber nach unmittelbarer Beendigung der Dienstleistung des Auftragnehmers. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen. Mit Unterschrift des Auftraggebers auf dem Leistungsnachweises des Auftragnehmers gilt die Leistung als abgenommen. Sollte ein Objekt nicht vom Auftraggeber überwacht werden, quittiert der Mitarbeiter des Auftragnehmers die Leistung als erbracht.

3.    Pflichten, Erfüllungsgehilfen
3.1.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, RSJ rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
3.2.    RSJ ist verpflichtet, die Leistung entsprechend den vertraglich vereinbarten Vorgaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 termin- und fachgerecht zu erbringen.
3.3.    Der Auftraggeber stellt der Firma RSJ die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Mittel wie Wasser, elektrische Energie, Papier- und sonstige Abfalltonnen, Seife für Seifenspender, Handtücher und Toilettenpapier, sowie die für die Unterbringung der Reinigungsmittel und -geräte erforderlichen verschließbaren Räume, Schränke o.ä. unentgeltlich zur Verfügung.
3.4.    Der Auftraggeber verschafft den Mitarbeitern der Firma RJS freien Zugang zu den zu reinigenden Räumlichkeiten. Er trifft die notwendigen organisatorischen und ggf. baulichen Maßnahmen, um die Firma RSJ in die Lage zu versetzen, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Sicherstellung des Zugangs ihrer Mitarbeiter zum Reinigungsobjekt und das Verschließen des Reinigungsobjektes nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit.
3.5.    Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Firma RSJ in sämtliche vorhandene, für die Auftragsausführung relevante, technische Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie jegliche mögliche Gefahrenquelle ausdrücklich zu beschreiben.
3.6.    RSJ ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Sie ist berechtigt, sich der Hilfe von Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sie sichert dabei eine sach- und termingerechte Aufgabenerfüllung sowie die fachliche Qualifikation ihrer Erfüllungsgehilfen zu. Vertragspartner verbleibt jedoch auch in diesem Fall RSJ
3.7.    RSJ erbringt ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständige Unternehmerin.
3.8.    Für den Fall ihrer Verhinderung wird RSJ den Auftraggeber hiervon unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung in Kenntnis setzen.

4.    Termine
4.1.    Verbindliche Terminabsprachen sind in Textform festzuhalten beziehungsweise von RSJ in Textform zu bestätigen.
4.2.    Verzögert sich die Lieferung/Leistung von RSJ aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, kann der Kunde und die RSJ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3.    Befindet sich RSJ in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er RSJ in Textform eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4.    Die Stornierung von Aufträgen ist möglich und muss in Textform erfolgen. Bei Stornierung von beauftragten Dienstleistungen fallen bis 2 Wochen vor Auftragsbeginn 10% und danach bis zum Auftragsbeginn 25% der Auftragssumme als Stornogebühren an.

5.    Vorzeitige Auflösung
5.1.    RSJ ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
-    die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
-    der Kunde fortgesetzt, trotz Abmahnung in Textform mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zum Beispiel Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
-    berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der RSJ weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der RSJ eine taugliche Sicherheit leistet;
-    über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.2.    Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn RSJ fortgesetzt, trotz Abmahnung in Textform mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

6.    Entgelt, Preisanpassungen
6.1.    Der Auftraggeber zahlt RSJ nach Erbringung der jeweiligen im Einzelauftrag definierten Leistung und ordentlicher Rechnungsstellung unter Angabe des Finanzamtes und der Steuernummer für Leistungen ein jeweils individuell auszuhandelndes Entgelt, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
6.2.    Mit dem Entgelt sind sämtliche Leistungen von RSJ aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag abgegolten. Dies gilt auch für sämtliche Ansprüche der von RSJ zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzten Personen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Anspruch der RSJ für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. RSJ ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
6.3.    Sofern die Honorierung der RSJ nicht zusätzlich und in Textform geregelt ist, wird die erbrachte Leistung durch RSJ nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde, gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der anfallenden Anfahrt und Auslagen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beauftragung abgerechnet.
6.4.    RSJ ist in jedem Fall berechtigt, Vorauszahlungen und auch angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Bis zur Bezahlung der jeweiligen Vorschussrechnung oder Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber ist RSJ berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung einzustellen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages fortzusetzen.
6.5.    Alle Leistungen der RSJ, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der RSJ erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
6.6.    Leistungen, die von der Firma RSJ auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden, werden mit den in der Tarifregelung für das Gebäudereiniger-Handwerk festgeschriebenen Aufschlägen berechnet. Vereinbarte Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
6.7.    RSJ ist berechtigt, die Preise nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Erhöhung der tariflichen Entgelte der Mitarbeiter sowie bei einer Erhöhung der Material- und Verbrauchskosten.
6.8.    Die Preisanpassung muss für den Kunden zumutbar sein und ist spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten mitzuteilen.
6.9.    Das Recht zur Preisanpassung gilt nicht bei Einzelaufträgen innerhalb der ersten 4 Monate nach Vertragsabschluss.

7.    Geheimhaltungsverpflichtung
7.1.    RSJ verpflichtet sich, über alle ihr in Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen und insbesondere über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers (insbesondere Vertragsbeziehungen, Abschlüsse, Geschäfte oder besonderen Angelegenheiten des Auftraggebers) absolute Verschwiegenheit zu bewahren.
7.2.    Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter, Beauftragte und sonstige Erfüllungsgehilfen RSJ ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

8.    Datenschutz
8.1.    RSJ - Bürgermeister-Burmeister-Str. 16, 24232 Dobersdorf - erhebt personenbezo-gene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. 
Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden:
Reinigungs-Service Junge
Bürgermeister-Burmeister-Straße 16
24232 Dobersdorf
Tel.: 0 43 03 - 25 23 18 5
Email: info@reinigungs-service-junge.de

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8.    Zahlung
8.1.    Das Entgelt ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungenen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe (8% über dem Basiszinssatz, p.A.).
8.2.    Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, RSJ die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann RSJ sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiter ist RSJ nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich RSJ für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der RSJ aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der RSJ in Textform anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8.3.    Elektronische Rechnungsübermittlung
Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden per E-Mail im PDF-Format übersandt.

9.    Gewährleistung / Sachmängel (allgemein)/Reklamationen
9.1.    Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Ist der Auftraggeber Kaufmann, der den Reparaturauftrag in dieser Eigenschaft erteilt hat, verjähren Sachmängel-ansprüche in einem Jahr ab Ablieferung.
9.2.    Unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, dort gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3.    Reklamationen sind am gleichen Tag, bzw. innerhalb von 6 Stunden nach erfolgter Reinigung in Schriftform an den Auftragnehmer zu melden. Wurde die Leistung schriftlich durch den Auftraggeber abgenommen, wird eine Reklamation nicht anerkannt. Befand sich der Auftraggeber nicht im Objekt und die Abnahme wurde durch den Auftragnehmer bzw. dessen Personal durchgeführt, erfolgt eine umgehende Begutachtung des Mangels und entsprechender Nacharbeitung durch den Auftragnehmer. Bei berechtigtem Mangel, entstehen dem Auftraggeber keine Kosten für die Nacharbeitung.
9.4.    Ausschluss der Gewährleistung / Sachmängel für Teppiche, Auslegware, Polstermöbel u.Ä. Plexiglasreinigung, Solar- und Photovoltaikanlagen, Fenster-reinigung / Plissees
9.4.1.   RSJ bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Auslegware, fest und lose verlegten Teppichen, sowie Polstermöbeln u.ä. Dem Auftraggeber ist bekannt, welche Risiken bei einer Reinigung von Teppichen u.ä. entstehen können (z.B. Verfärbung, Verwellung, Ablösung vom Untergrund etc.).
9.4.2.   RSJ bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Plexiglas sowie Solar- und Photovoltaikanlagen.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Plexiglas aufgrund der weichen Beschaffenheit des Materials ein leichtes Verkratzen nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Plexiglasoberfläche stellt damit keinen Mangel dar.
9.4.3.   Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Reinigung von Solar- und Photovoltaikanlagen seitens RSJ keine Gewähr für die anschließende technische Funktionsfähigkeit der Anlage übernommen werden kann.
Der Auftraggeber hat insoweit selbst dafür Sorge zu tragen bzw. sich zu informieren, inwieweit nach den Vorgaben des Herstellers eine Reinigung derartiger Anlagen zulässig bzw. möglich ist.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) aufgrund der Beschaffenheit des Materials ein Verkratzen der Oberfläche nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Oberfläche stellt damit keinen Mangel dar.
Weiter kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass durch die Reinigung derartiger Anlagen deren Leistungsfähigkeit und / oder Effizienz erhalten oder gar gesteigert wird.
9.4.4.   Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Plissees (Innen-Rollos) sehr anfällig sind für altersbedingte Brüchigkeit. Es kann daher bei der Fensterreinigung zu Beschädigungen an Stoff und Führdraht kommen. Schäden an Plissees und deren Aufhängung sind daher von der Gewährleistung bzw. Haftung ausgenommen.
9.5.    Die vorgenannten Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten ausdrücklich nicht bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit seitens der RSJ oder ihrer Mitarbeiter. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Auftraggeber.

10.  Haftung
10.1.  Die RSJ haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldungs-unabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die RSJ ausschließlich nach den Vorschriften des Produktionshaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die RSJ in demselben Umfang.

11.  Ordentliche Kündigung
11.1.  Unbeschadet der Vorschrift von Abs. 5 kann der Vertrag beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
11.2.  Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind die beiderseitigen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen.
11.3.  Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

12.  Schlussbestimmungen
12.1.  Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.2.  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der RSJ. RSJ ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diese zuständiges Gericht geltend zu machen.
12.3.  Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 
 
 
 
 
 
Stand: 05.05.2020

 

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