Unterstützung im Alltag nach §45b SGB XI
Wenn man älter wird lassen die Kräfte nach. Man möchte sich sicherlich auf die schönen Dinge im Leben konzentrieren und freut sich über die Unterstützung im Alltag.
Wussten Sie, dass Menschen mit einem Pflegegrad einen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu Euro 131,00 haben.
Wir sind ein durch das Landesamt für soziale Dienste zugelassener Dienstleister in diesem Bereich und dürfen direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Die Abrechnung mit der Pflegekasse übernehmen wir gerne für Sie. 
Ihnen entstehen dadurch keine Kosten.

Verhinderungspflege nach §39 SGB XI
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub oder auch Überstunden an der Pflege gehindert ist.
Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich.
Zu den Leistungen der Verhinderungspflege können zählen: Spaziergänge, Aktivitäten oder einfach nur Gespräche. Einkaufen, Aufräumen und Reinigen. Begleitung zu Ärzten, etc.

Umwandlungsanspruch §45a SGB XI
Mit dem Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige bis zu 40% der Ungenutzen Pflegesachleistungen umwidmen. Der Umgewandelte Betrag kann für Angebote, wie die Unterstützung im Alltag nach §49b SGB XI, genutzt werden.

Haushaltshilfe §38 SGB V
Versicherte erhalten eine Haushaltshilfe, wenn Ihnen wegen eines Krankenhausaufenthalts die Weiterführung des Haushalt nicht möglich ist. (Es ist eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse notwendig.)




Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Junge, Junge...ist das sauber!
 

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